Reiseschutz

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Wir weisenAusdrücklich darauf hin, dass die von SICLARO erbrachte Leistung allein darin besteht, Ihnen die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen mit Vermietern von Ferienimmobilien nachzuweisen. An den zustande kommenden Mietverträgen selbst ist SICLARO nicht beteligt. Rechte können Ihnen daraus nur gegen den oder die jeweiligen Vermieter erwachsen, nicht aber SICLARO.

Sofern SICLARO einmal Aufgaben wahrnehmen sollte, die typischerweise Sache des Vermieters sind, so beruht dies allein auf dem weitgefassten Service-und Kulanzgedanken, der unsere Unternehmensphilosophie zugrunde liegt und begründet für uns weder eine Vermieterstellung noch weitere Verpflichtung. Hiermit erklären sich unsere Kunden ausdrücklich einverstanden.
Vorbehaltlich anderslautender Hinweise in der jeweiligen Objektbeschreibung haben wir die Objekte in unserem Angebot selbst besucht und fotografiert.

Wir sind ausserdem stehts bemüht, von den Vermietern zutreffende und umfassende Angaben zu erhalten. Gleichwohl bitten wir um Verständniss dafür, dass wir eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie für den Fortbestand der auf den Fotos festgehaltenen Objektszustände nicht übernehmen können. Auch für Schäden an den vermittelten Objekten und deren Einrichtungsgegenstände haften wir nicht.

Im Überigen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die vereinbarte Provision wird selbstverständlich erst mit dem Abschluss des Mietvertrages fällig. Der Provisionsanspruch ist aber vom Fortbestand des Mietvertrages unabhängig, bleibt also z.B. auch dann bestehen, wenn Sie später wirksam von dem Mietvertrag zurücktreten. Auch das Bestehen Von Mängelrechten gegenüber dem Vermieter (wie etwa auf Minderung des Mietpreises) lässt den Provisionsanspruch unberührt.

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der überigen Bestimmungen nicht. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am Nächsten kommt.